Der Ausschuss für Gefahrstoffe (TRGS) hat die TRGS 554 – Technische Regeln für Gefahrstoffe
– Abgase von Dieselmotoren – überarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
im Gemeinsamen Ministerialblatt im Oktober 2008 bekannt gegeben.
Diese TRGS 554 gilt für Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen Abgase von Dieselmotoren in
der Luft an Arbeitsplätzen auftreten können.
Die Regelungen und Erläuterungen mit Anhängen sind wesentlich deutlicher und umfangreicher
als die erste Fassung.
Im Wesentlichen ergeben sich aus unserer Sicht daraus folgende Erkenntnisse, die in Zukunft
stärker beachtet und umgesetzt werden müssen.
- Die TRGS umfasst als Wirkungsbereich alle Werkstatthallen, Fertigungshallen, Lagerhallen
oder Silounterfahrten, Bauarbeiten unter Tage, Schiffsräume und Abstellbereiche. - Als Fahrzeuge mit Dieselpartikelfiltern werden nur Erstausgerüstete Fahrzeuge angesehen.
- Fahrzeuge mit nachgerüsteten Dieselpartikelfiltern müssen zur Gültigkeit in der TRGS einen
Wirkungsgrad > 90% haben, mit automatischer Regeneration und Funktionssicherung
ausgerüstet sein. Das ist häufig in der Praxis nicht der Fall. - Wenn die Regelungen dieser TRGS nicht eingehalten werden, müssen gleichwertige
Maßnahmen ergriffen werden(!) - Außerdem muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert werden. Der
erhebliche Umfang der DME in LKW- und Omnibuswerkstätten wird vorausgesetzt. In
Mischbetrieben (Otto- und Dieselmotoren) sind Maßnahmen erforderlich, die die
Abgaskomponenten beider Antriebstechniken entfernen oder mindern. Wir werden bei der
Erstellung der Gefährdungsbeurteilung behilflich sein mit einer Checkliste, die sich im Aufbau
befindet. - Unter 4.2.5 der TRGS wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Abgas-Absauganlagen
mit Ventilatoren betrieben werden müssen, die Abgase vollständig zu erfassen sind und bei
Fahrzeugen mit Dieselpartikelfiltern die Schläuche für die max. Temperatur ausgelegt werden
müssen. Des Weiteren müssen die Anlagen ausreichend dimensioniert werden nach den dort
im Anhang genannten Diagrammen, sowie unserer eigenen erweiterten Diagrammen für
Motoren im betriebenen Lastzustand (LPS, Land- und Baumaschinen, Notstromaggregate
und bei Gleisfahrzeugen). - Außerdem sind alle Abgasabsauganlagen einer jährlichen Prüfung und Wartung zu
unterziehen. Im Anhang 7 der TRGS wird für AU-Prüfungen dann noch die Prüfmethode
erläutert, welche nach dem BG/BIA/ ASA – Verfahren zu erfolgen hat (mit
Unterdruckmessgerät und kalibriertem Messrohr). - Unter 4.4 dieser TRGS wird die persönliche Schutzausrüstung mit Atemschutz bei
überschreiten vorgegebener Expositionshöhen erläutert. Diese soll dann zusätzlich in
absehbarer Zeit durch einen Risiko basierten Grenzwert mit Akzeptanzschwelle (Risiko
4:10.000) und einer Toleranzschwelle (4:1.000) ersetzt werden. Zwischen diesen beiden
Werten sind immer Maßnahmen zur Verminderung oder Verhinderung von DME zu ergreifen.
Siehe auch Bekanntmachung 910 vom November 2008 der BAUA. Dies wird erhebliche
Auswirkungen haben auf alle Branchen (KFZ- Werkstätten, Land- und Baumaschinen,
Gleisfahrzeuge, Feuerwehren und weitere Abstellbereiche) in unserem Segment. Daher wird
man nicht umhin kommen in Zukunft zusätzliche Abgasabsauganlagen beim Ein- und
Ausfahren von gröößeren Werkstätten mit längeren Fahrwegen, sowie von
Feuerwehrgerätehäusern anzuschaffen. Auch ist die Grundsatzplanung speziell von großen
PKW-Betrieben zu überprüfen. Unter 4.2 Instandsetzungsbereiche und unter Punkt 4.3(5) der
TRGS wird das noch einmal konkretisiert. - Eine Betriebsanweisung für DME wie in Anlage 2 der TRGS wird in Zukunft bei allen unseren
Abgasabsauganlagen in Deutschland als Musterexemplar mit ausgeliefert werden! - Auch die bei der Abgasmessung durch das Abgas – Testgerät geleiteten Abgase müssen laut
Anlage 3 der TRGS abgesaugt werden. Hier findet ein Informationsaustausch mit den
Herstellern von diesen Testgeräten im Rahmen des ASA Bundesverbandes statt. - Des Weiteren wird unter 4.2 Instandsetzungsbereiche aufgeführt, dass Arbeitsgruben wieder
mit einer Grubenentlüftung zu versehen sind. - In ganz oder teilweise geschlossenen Hallen müssen die anliefernden Fahrzeuge mit
Abgasabsaugungen versehen werden, sofern die Motoren nicht mit DPF ausgerüstet sind
(Speditionen, Paketfirmen und Industriefirmen). - In Anlage 5 der TRGS sind die Abstellbereiche in der Anlage beschrieben. Auch hier heißt es,
dass beim Starten und Ausfahren die DME am Abgasaustritt zu erfassen sind gemäß Nr.
4.2.5. Nur wenn sich im Abstellbereich keine Personen aufhalten kann darauf verzichtet
werden. Speziell bei Feuerwehrgerätehäusern dürfte das kaum umzusetzen sein ohne
erheblichen Zeitverlust im Alarmfall.
Bei weiteren Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an den Unterzeichner dieser
Information.
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Heinz Fischer GmbH Jürgen Spieker Tel. 02304-96806-11 Fax. 02304-96806-36 E-Mail: ed.ynamreg-cet-snull@rekeips |
Dateidownload: (PDF) Statement Technik TRGS 554
Dateidownload: (PDF) Original TRGS 554 |

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